Satzung des Vereins

                                                                                                                               

SATZUNG

KULTURTREFF

ALTE  KELTER MIEDELSBACH

          


1.    Name, Sitz, Eintrag, Geschäftsjahr

a.    Der Verein führt den Namen „Kulturtreff Alte Kelter Miedelsbach“ 

b.    Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen und führt sodann den Zusatz „e.V.“

c.    Er hat seinen Sitz in Schorndorf-Miedelsbach

d.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2.    Zweck des Vereins

a.    Förderung und Pflege kultureller Arbeit in Schorndorf-Miedelsbach

b.    Der Zweck des Vereins soll unter anderem erreicht werden durch 

Theateraufführungen, Musikveranstaltungen aller Art, Kabarettaufführungen, Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, Konzert- und Kleinkunstveranstaltungen, sonstige kulturelle Veranstaltungen


3.    Gemeinnützigkeit

a.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

d.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet.

e.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4.    Mitgliedschaft

a.    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.

b.    Mitglied kann jeder werden der bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

c.    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt.

d.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. 

e.    Nach Aufnahme hat jedes Mitglied  ab einem Alter von 16 Jahren bei der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

f.    Das Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung richtet. Weiteres regelt die Beitragsordnung.

g.    Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.

h.    Der Austritt eines Mitglieds ist unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Jahres möglich. Er ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu erklären.

i.    Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. 

j.    Mitglieder, die die Änderung ihrer Kontaktdaten (Name, Anschrift und E-Mail-Adresse) dem Vorstand nicht schriftlich mitteilen, entbinden den Verein von jeglichen durch die Nichterreichbarkeit entstandenen Konsequenzen.

k.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.


5.    Organe

a.    Mitgliederversammlung

b.    Vorstand


6.    Mitgliederversammlung

a.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

b.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig

i.    Die Feststellung und Änderung der Satzung

ii.    Wahl von

1.    Vorstand

2.    Zwei Kassenprüfer

iii.    Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Kassenprüfer

iv.    Entlastung des Vorstandes

v.    Festsetzung der Jahresbeiträge sowie Erlass und Änderung der Beitragsordnung

vi.    Auflösung des Vereins

c.    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

d.    Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder einem Viertel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

e.    Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

f.    Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch den ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden mittels Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Schorndorf oder per E-Mail an die Mitglieder. 

g.    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem anderen Mitglied übertragen werden.

h.    Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.

i.    Dringlichkeitsanträge bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

j.    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

k.    Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

l.    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

m.    Die Mitgliederversammlung kann auch online stattfinden.


7.    Vorstand

a.    Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer sowie aus mehreren Beisitzern.

b.    Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende sowie der Kassier. Sie sind alle einzelvertretungsberechtigt. 

c.    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

d.    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

e.    Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit abgewählt werden

f.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in seiner Sitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

g.    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

h.    Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

i.    Die Vorstandssitzung kann auch online stattfinden.


8.    Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung erlässt der Vorstand gegebenenfalls Ordnungen, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden


9.    Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Finanzen sowie die Buchhaltung des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist einmal im Jahr der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


10.    Auflösung des Vereins

a.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

b.    Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

c.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schorndorf, Ortsteil Miedelsbach, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke des Ortsteils Miedelsbach zu verwenden.


11.    Inkrafttreten

Die Satzung wurde am23.09.2022 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart in Kraft.